Gemäss Bundesratsbeschluss treten per 1. Juni 2020 folgende Änderungen in Kraft:
Der vorübergehende Anspruch auf KAE für entlöhnte Mitarbeitende mit arbeitgeberähnlicher Stellung und für im Betrieb mitarbeitende Ehegatten wird aufgehoben. Dies entspricht somit ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die bereits am 16. Mai 2020 aufgehoben wurden.
Der vorübergehende Anspruch auf KAE für Personen in Lehrverhältnissen bzw. Lernende wird aufgehoben. Lehrmeister können bei Bedarf weiterhin KAE beziehen, sofern die Betreuung der Lernenden jederzeit sichergestellt ist;
Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wird wieder eingeführt. Unternehmen, die im Mai 2020 bereits über eine bewilligte Voranmeldung für Kurzarbeit verfügen, müssen trotz der Wiedereinführung der Voranmeldefrist jedoch keine neue Voranmeldung einreichen. Sollte die Voranmeldung ablaufen, wird sie von der zuständigen Kantonalen Amtsstelle verlängert.
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