Mit den steigenden Fallzahlen wird das Thema Erwerbsersatz in Folge Quarantänemassnahmen aktueller.
Personen, die sich in ärztlich oder behördlich verordneter Quarantäne befinden und dadurch ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung, wenn sie
obligatorisch bei der AHV versichert sind (in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind); und
einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Quarantänemassnahme muss mit einem ärztlichen Attest oder mit der behördlichen Anordnung belegt werden.
Beispielsweise besteht kein Anspruch, wenn
sich eine Person aufgrund der Meldung der SwissCovid App in Selbstquarantäne begibt; oder
die Arbeit von zuhause erledigt werden kann (Homeoffice).
Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Arbeitgeber, anspruchsberechtigte Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende müssen die Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse beantragen, bei welcher ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechnet werden.
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Es werden Taggelder für maximal 10 Tage ausgerichtet.
Wir wünschen Ihnen gute Gesundheit!
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